Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesorganisationsgesetz
LOG NRW§ 16 Weisungen und Auftragsangelegenheiten kraft Bundesrechts
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/16#abs-1 (1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt (Art. 85 des Grundgesetzes), an die Weisungen der Aufsichtsbehörden gebunden. Das gleiche gilt, soweit die Bundesregierung in den Fällen des Art. 84 Abs. 5 des Grundgesetzes Einzelweisungen erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/16#abs-2 (2) Aufgaben, die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen und die das Land im Auftrag des Bundes ausführt (Art. 87 b Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), obliegen, falls sie von Gemeinden oder Kreisen durchzuführen sind, den Hauptverwaltungsbeamten dieser Gebietskörperschaften. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen sind von den Gemeinden und Kreisen zur Verfügung zu stellen. Diese Aufgaben führen die Gemeinden und Kreise unter Haftung des Landes durch.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 16 LOG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG NRW, 03.09.2008 – L 10 VG 20/03Soziales Entschädigungsrecht - Opferentschädigung - Eingliederung der Versorgungsämter - Übertragung von Aufgaben auf Landschaftsverbände - Vereinbarkeit mit Bundesrecht - Errichtungsgesetz - Aussetzung und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BVerfG, 17.04.2013 – 2 BvL 20/08Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung in Nordrhein-Westfalen - Richtervorlage zur verfassungsrechtlichen Prüfung von Vorschriften des "Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen" (juris: VersÄmtEinglG NW 2007) unzulässig - Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der §§ 1, 4 VersÄmtEinglG NW 2007 nicht hinreichend begründetZitiert von 12
- BSG, 11.12.2008 – B 9 VS 1/08 RSoldatenversorgung: Zuständigkeit von Landschaftsverbänden für Versorgungsaufgaben; Auslegung eines Vergleichs zur Berechnung von Versorgungskrankengeld Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 79
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.10.1987 in Kraft
§ 16 Absatz 2 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S 342), in Kraft getreten am 13. Oktober 1987
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.